Kinderzuschlag und Elterngeld für Familien
Während der Kinderzuschlag eine zusätzlich zum Kindergeld gezahlte Leistung ist, entsteht der Anspruch auf Elterngeld eigenständig für alle Kinder, die seit dem 01. Januar 2007 geboren sind.
Der Kinderzuschlag wird bis zu einer maximalen Höhe von 140 Euro monatlich gezahlt, sofern Eltern in der Lage sind, ihren eigenen Bedarf durch ihr Einkommen zu decken, nicht jedoch den Unterhalt ihrer Kinder. Diese Kinder dürfen nicht älter als 25 Jahre sein und müssen unverheiratet im elterlichen Haushalt leben. Zudem muss für sie ein Kindergeldanspruch bestehen.
Einkommen und Vermögen der Kinder wird angerechnet; neben Arbeitslosengeld II, Sozialhilfe oder Sozialgeld wird kein Kinderzuschlag gezahlt.
Die Höhe des Elterngeldes ist abhängig vom vor der Geburt des Kindes erzielten durchschnittlichen Arbeitseinkommens und beträgt mindestens 300 Euro und höchstens 1800 Euro im Monat. In der Regel werden 67 % dieses Einkommens gezahlt; bei Geringverdienern wird dieser Wert auf bis zu 100 % aufgestockt. Dieses System basiert auf der Geringverdienerkomponente und soll Eltern, die ein geringeres Einkommen haben, nicht benachteiligen. Bei älteren Geschwistern und Mehrlingsgeburten werden Zuschläge zum Elterngeld gezahlt, die sich auf mindestens 75 Euro für jedes weitere Kind belaufen.
Wenn nur ein Elternteil das Elterngeld in Anspruch nimmt, beträgt die Anspruchsdauer zwölf Monate; sie erhöht sich auf vierzehn Monate, wenn der Bezug des Elterngeldes zwischen Vater und Mutter aufgeteilt wird. Wie die Aufteilung vorgenommen wird, kann dabei frei zwischen den Partnern entschieden werden. Auf Antrag kann es auch für 24 Monate gewährt werden, jedoch halbiert sich in diesem Falle der monatliche Zuschuss.
In Ausnahmefällen wird das Elterngeld auch an Verwandte gezahlt. Das gilt insbesondere dann, wenn die eigentlichen Eltern aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage sind, das Kind zu erziehen.
Das Elterngeld ist eine steuerfreie Leistung und es wird auf weitere Sozialleistungen nicht angerechnet.
Es besteht die Möglichkeit, sich monatlich nur die Hälfte des Elterngeldanspruchs auszahlen zu lassen; dadurch verdoppelt sich die Bezugsdauer.
Eingestellt: 10.09.2007 Zugriffe: 567 | Anzahl Wörter: 301 | PDF-Ansicht
Über den Autor
Peter Piekarz pp[@]pikay.com
» Zurück zur Kategorie: Familie
Bewerten: 5.00 von 1 bis 5 (1 = sehr gut)